Versicherungslexikon

Invalidenversicherung (IV)

Was bedeutet eigentlich: "Invalidenversicherung (IV)"?

Invalidenversicherung (IV)

Zusammen mit der AHV stellt die Invalidenversicherung (IV) die erste Säule des Drei-Säulen-Konzepts dar. Wie die AHV ist auch die IV obligatorisch. Versichert sind alle in der Schweiz wohnhaften, diejenigen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben oder die im Ausland für einen schweizerischen Arbeitgeber tätig sind. Erster Zweck der Invalidenversicherung ist die Wiedereingliederung des invalid gewordenen Versicherten. Anspruch auf Invalidenrente besteht nach erfolgtem Eingliederungsverfahren und wenn die Erwerbsunfähigkeit ununterbrochen während 365 Tagen bestand. Die Höhe der Invalidenrente hängt u. a. vom Grad der Invalidität ab.

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